Ab 1. August höhere Pauschale bei der Steuer absetzbar

Ab 1. August 2011 ist bei einem beruflich veranlassten Umzug eine höhere Pauschale bei der Steuer absetzbar. Alle Angaben gelten nur, wenn der Umzug nach dem 31. Juli 2011 beendet wurde. Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Von der Steuer lassen sich dann Kosten für den Möbeltransport und auch für einen Makler absetzen. Doppelte Mietzahlungen und die Fahrten zur Wohnungsbesichtigung können bei der Steuer angegeben werden.

Wer für seine Kinder nach dem Umzug wegen des Schulwechsels Nachhilfeunterricht braucht, kann diese Kosten ab dem 1. August mit bis zu 1.617 € pro Kind absetzen. Der Maximalbetrag war bisher 1.603 €.

Für weitere Umzugskosten kann auch ein Pauschalbetrag berechnet werden. Für Singles gild dann eine Pauschale von 641 € (bisher 636 €). Für Verheiratete gilt eine Pauschale von 1.283 € (bisher 1.271 €). Für weitere Familienangehörige, kann pro Person je 283 Euro (bisher 280 €) angesetzt werden.

Statt der Umzugspauschalen können die sonstigen Umzugskosten einzeln nachgewiesen werden. Dafür müssen beim Finanzamt alle Rechnungen eingereicht werden.

Bundessozialgericht: Der Umzug Hartz-IV-Empfänger vereinfacht

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel urteilte: die Kosten für einen Umzug werden Hartz-IV-Empfänger erstattet, auch wenn dies höhere Kosten bedeutet.

Das Jobcenter ist bei einem Wohnortwechsel verpflichtet, die Unterkunftskosten voll zu übernehmen, auch wenn diese höher ausfallen als die bisherigen Kosten. Nur wenn der Umzug innerhalb einer Kommune stattfindet gelten andere Regelungen. Hier bekommt der Hartz-IV-Empfänger nur den günstigen Mietpreis der alten Wohnung erstattet. (Urteil des BSG vom 01.06.2010)

Wo muss ich mich bei einem Umzug überall ummelden?

Ich ziehe um, wo müssen ich mich überall abmelden und ummelden. Kann ich die Meldebehörden schriftlich informieren? Welche Fristen gibt es? Ich habe hierzu einige Informationen gesammelt.

- Beim Einwohnermeldeamt des aktuellen Wohnortes kann man sich frühestens sieben Tage vor dem Auszug abmelden. Hierfür benötigt man einen Personalausweis oder Reisepass. Die Öffnungszeiten findet man auf die Webseite des Einwohnermeldeamts. Seit dem 1. Juni 2004 ist die Abmeldepflicht gelockert. Bei Ihrer alten Gemeinde müssen Sie sich demnach nur noch bei einem Umzug ins Ausland oder aus einer Nebenwohnung zurück in die Hauptwohnung abmelden.

- Danach muss man sich im neuen Meldebezirk anmelden und zwar innerhalb kurzer Zeit. Es gelten je nach Bundesland Fristen von ein 1 -2 Wochen. Bei Verspätung drohen den Umzüglern ein Verwarn- oder Bußgeld. Viele Städte und Gemeinden bieten im Internet Online-Formulare an. Diese können am Bildschirm ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Zum Einwohnermeldeamt bringt man diesen Meldeformular und seinen Personalausweis mit.

- Wenn Sie innerhalb Ihrer Gemeinde umziehen, müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt ummelden. Sie bekommen dann im Personalausweis die neue Anschrift eingetragen. Viele Städte bieten auf ihre Webseiten Ummeldeformulare zum online-Ausfüllen. Bei einigen Einwohnermeldeämtern kann man sich auch per Post ummelden.

Hier noch eine Liste wo Sie sich ggf. auch ummelden müssen: Kfz Zulassungsstelle, Finanzamt, Arbeitsamt und Familienkasse, Sozialamt, Hundesteuer, Kreiswehrersatzamt, Bundesamt für Zivildienst, Gebühreneinzugszentrale (GEZ), BaFöG.