Schönheitsreparaturen

ReparaturenUnter Schönheitsreparaturen oder Renovierung versteht man die Erneuerung dessen, was im Laufe der Mietdauer abgenutzt wurde und mit Farbe, Tapete und Gips wieder in einen neuwertigen Zustand versetzt werden kann. Ein Mieter ist bei Auszug nicht automatisch dazu verpflichtet seine Wohnung zu renovieren. Per Gesetz ist der Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen verantwortlich es sei denn, im Mietvertrag wurde etwas anderes vereinbart. In der Regel gibt es in den Mietverträgen eine Schönheitsreparaturklausel die eine Renovierung auf den Mieter abwälzt. Grundsätzlich soll der Mieter nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen als er selbst abgewohnt hat. Die in den Mietverträgen oft “starren” Renovierungsklauseln in denen Mieter unabhängig von der Wohndauer bei Auszug oder aber in Intervallen renovieren muss sind ungültig. In vielen Mietverträgen sind die starren Renovierungsklauseln oft so formuliert, dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und andere Nebenräume alle sieben Jahre renoviert werden müssen.
Eine Verpflichtung zum Auswechseln von Bodenbelägen oder Abschleifen von Parkettböden ist unzulässig.

Oftmals ist das Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizungsrohre, Streichen der Türen innerhalb der Wohnung, Streichen der Fenster von innen und Streichen der Wohnungstür von innen Gegenstand der Renovierungsvereinbarung im Mietvertrag. Dies sollte jedoch vor Renovierung erst nochmals mit dem Vermieter abgestimmt werden, da dies nur fachmännisch und nicht zu oft geschehen sollte.

Gutscheine für eine Stadtführung nach einem Umzug

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Auch die Fahrzeugpapiere müssen umgeschrieben werden

Jeder Fahrzeughalter muss in Deutschland sein Fahrzeug im Zulassungsbezirk des Hauptwohnsitzes anmelden. Das Fahrzeug kann nicht am Nebenwohnsitz zugelassen werden.

Zum anmelden braucht man folgende Unterlagen:

  • Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • Den Prüfbericht der letzten Haupt- und Abgasuntersuchung
  • Die Versicherungsbestätigung.

Bei einem Umzug in einen neuen Zulassungsbereich in Sachsen ist es nicht mehr notwendig das Kennzeichen zu wechseln.

Spritztouren mit roten Nummernschildern sind nicht erlaubt

Rotes KennzeichenMit roten Nummernschildern darf man folgende Fahrten machen:
- Fahrzeugüberführung
- Probefahrten
- Prüfungsfahrten

Die roten Nummernschilder sind kein Ersatz für eine richtige Zulassung. Vergnügungsfahrten sind mit diesen Schildern nicht zulässig. Das wurde in einem Fall am Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Ein Autofahrer wurde in diesem Fall von der Polizei auf einer Fahrt ins Kino angehalten. Er muss jetzt ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro zahlen.

Was sind rote Kennzeichen:
Rote Kennzeichen sind ausschließlich für Händler, Hersteller und Handwerker gedacht und für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten vorbehalten. Sie werden nicht mehr an Privatpersonen ausgegeben. Eine Ausnahme gibt es für Oldtimer-Fahrzeuge. Das Fahrzeug muss über 30 Jahre alt sein, dann bekommen Besitzer eines solchen Fahrzeugs ein rotes Kennzeichen!

Rote Kennzeichen sind nicht an das Fahrzeug gebunden. Sie sind auf andere Fahrzeuge übertragbar.

Ab 1. August höhere Pauschale bei der Steuer absetzbar

Ab 1. August 2011 ist bei einem beruflich veranlassten Umzug eine höhere Pauschale bei der Steuer absetzbar. Alle Angaben gelten nur, wenn der Umzug nach dem 31. Juli 2011 beendet wurde. Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Von der Steuer lassen sich dann Kosten für den Möbeltransport und auch für einen Makler absetzen. Doppelte Mietzahlungen und die Fahrten zur Wohnungsbesichtigung können bei der Steuer angegeben werden.

Wer für seine Kinder nach dem Umzug wegen des Schulwechsels Nachhilfeunterricht braucht, kann diese Kosten ab dem 1. August mit bis zu 1.617 € pro Kind absetzen. Der Maximalbetrag war bisher 1.603 €.

Für weitere Umzugskosten kann auch ein Pauschalbetrag berechnet werden. Für Singles gilt dann eine Pauschale von 641 € (bisher 636 €). Für Verheiratete gilt eine Pauschale von 1.283 € (bisher 1.271 €). Für weitere Familienangehörige können pro Person je 283 Euro (bisher 280 €) angesetzt werden.

Statt der Umzugspauschalen können die sonstigen Umzugskosten einzeln nachgewiesen werden. Dafür müssen beim Finanzamt alle Rechnungen eingereicht werden.